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Unterhaltsanspruch und Anspruch auf Mindestsicherung
iFamZ 2024/119
§ 231 ABGB; §§ 23 f WMG
Der Träger der Wiener Mindestsicherung hat die Wahl, ob er sich im Weg der Legalzession bei einer unterhaltspflichtigen Person regressiert oder von der die Mindestsicherung empfangenden (unterhaltsberechtigten) Person Kostenersatz fordert. Sobald der unterhaltspflichtigen Person die Hilfeleistung angezeigt wird, gehen die Unterhaltsansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Wiener Mindestsicherung über. Solange eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, bleibt der Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltspflichtige Person bestehen; die Mindestsicherung ist nicht als Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen.