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Anrechnung eines Wohnvorteils beim Unterhalts-pflichtigen
iFamZ 2024/117
Zumindest dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das von ihm bewohnte Eigenheim geschenkt erhalten hat, ist die – durch diese Wohnmöglichkeit – höhere Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltsbemessung durch eine angemessene Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil ist grundsätzlich mit einem fiktiven Mietzins (abzüglich der laufenden Erhaltungskosten) anzusetzen.
Der Vater ist gelernter Schlosser und seit 2015 selbständiger Einzelunternehmer (Metallbau). In dritter Instanz ist nicht strittig, dass er wegen der damit erzielten geringen Einkünfte auf eine unselbständige Tätigkeit als CNC-Maschinenbediener anzuspannen ist, wodurch er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.190 € erzielen könnte. Weiters bezieht der Vater eine Versehrtenrente von monatlich 686 €. Neben dem 2016 geborenen Antragsteller L.B. hat er Sorgepflichten für drei weitere minderjährige Kinder.
Der Vater ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, die er aufgrund eines Übergabsvertrags im Jahr 2012 von seiner Mutter übergeben erhalten hat. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um einen nunmehr aufgelassenen landwirtschaftlichen Be...