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Abzug der AfA bei einem Land- und Forstwirt
iFamZ 2024/112
Der Einkommenssicherung dienende Investitionskosten eines Land- und Forstwirts (Errichtung eines neuen Stallgebäudes mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren) können im Sinne einer Absetzung für Abnutzung (AfA; §§ 6 ff EStG) bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernd berücksichtigt werden. Dabei sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Investitionen, die der Erzielung weiterer oder der Sicherung bereits bestehender Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Eine nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anknüpfende, auf besonderen Regelungen beruhende steuerliche Abschreibung ist in diesem Sinn zu korrigieren.