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Säumniszuschläge bei Darlegung einer Verfehlung hinsichtlich der Nichtabfuhr von KESt mittels Selbstanzeige
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (BGBI I 2010/104) brachte in § 29 Abs 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) eigene Entrichtungsvorschriften hinsichtlich mit Selbstanzeige dargelegter Abgabenverkürzungen zur Erzielung eines Strafaufhebungsgrunds. Abgabenrechtliche Vorschriften in der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Entrichtungsverpflichtung von Selbstberechnungsabgaben bleiben jedoch davon unberührt.
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RV/7102816/2016, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin zur Kapitalertragsteuer (KESt) für ausgeschüttete Kapitalerträge vom , und jeweils erste Säumniszuschläge mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der im Festsetzungsbescheid angeführten Fristen entrichtet worden seien.
In der Beschwerde führte die steuerliche Vertretung aus, dass am in der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin die bisherige Geschäftsleitung abgelöst worden sei. Die neue Unternehmensführung habe die Wirtschaftsprüfungs GmbH damit beauftragt, eine interne Prüfung der Entscheidungen der bisherigen Unternehmensführung durchzuführen, jene habe auch eine Prüfung der abgabenrechtlichen Gebarung mitumfasst. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausschüttungen der ...