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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 275

Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen

Entscheidung: RV/5100808/2013, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988.

(B. R.) – Verpflegungsmehraufwendungen iZm beruflich veranlassten Reisen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Einem Steuerpflichtigen stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden ().

Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden nur im Falle einer Reise überschritten, wenn diese so lange andauert, dass der Steuerpflichtige auch Frühstück und Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (), also eine Nächtigung erforderlich ist.

Laut Reiseaufzeichnungen des Steuerpflichtigen war der Beginn der in Rede stehenden Reisen idR um 6:00 bzw um 7:00 Uhr; die Reisen endeten im Ausnahmefall um 14:00 Uhr, idR aber zwischen 17:0...

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