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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 261

BFG bezieht Position zu einer kontrovers diskutierten Frage zu § 16 UmgrStG

Romuald Kopf

Mit Erkenntnis vom , RV/1100018/2014, ergangen in einem Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) für 2010, beurteilte das BFG eine sog Exporteinbringung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdefall ist mangels einer ausdrücklichen Inkrafttretungsregelung hinsichtlich des in § 16 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) formulierten Anwendungsausschlusses (Entstrickungstatbestands) nach der Rechtslage zu beurteilen, die bei Abschluss des Einbringungsvertrages in Geltung stand. Blendet man das Unionsrecht aus, ist auf den in Rede stehenden Einbringungsvorgang gem § 16 UmgrStG idF Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010) sinngemäß das Nichtfestsetzungskonzept anzuwenden. Die nationale Regelung findet im Unionsrecht Deckung und wird daher von ihm nicht verdrängt.


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RV/1100018/2014, Revision zugelassen

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Mit Einbringungsstichtag wurden die Kommanditanteile an einer operativ tätigen österreichischen Kommanditgesellschaft (öKG) durch eine deutsche Kommanditgesellschaft (dKG) in eine deutsche Kapitalgesellschaft (dGmbH) unter Anwendung der Begünstigung des Art III UmgrStG eingebracht. Die an der einbringenden dKG unmittelbar beteiligten und in Deutschland ansässigen Mitunternehmer waren bis zur Einbringung an der öKG mittelba...

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