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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 258

Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen

Entscheidung: RV/3100371/2013, Revision zugelassen.

Normen: § 303 Abs 4 BAO; §§ 19 Abs 1 Z 3, 77 Abs 5, 67 Abs 8 lit c EStG 1988.

Nicht schon die Verwirklichung der Wiederaufnahmsgründe, sondern erst ihre Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen ().

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