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Kein Pendlerpauschale bei Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist davon auszugehen, dass jenen Arbeitnehmern, denen für den Arbeitsweg ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, geringere Aufwendungen erwachsen, da die laufenden Kosten für den Betrieb in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden.
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RV/5100744/2014, Revision nicht zugelassen; , RV/7102893/2015; VfGH-Beschwerde zu E 110/2016 abgewiesen |
1. Der Fall
1.1. Ausgangslage
§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 lautet in der durch BGBl I 2013/53 geschaffenen Fassung: „Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.“
Diese Neuregelung stieß von Anfang an auf verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Bescheidbeschwerde im Verfahren , wie folgt aufgegriffen wurden:
„Das besagt im gegenständlichen Fall, dass unser Klient alleine durch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, das sind bereits mehr als 500 km im Monat, vom verminderten Sachbezugswert ausgeschlossen ist und bedeutet gleichzeitig, dass ein Dienstnehmer, der in der Nähe wohnt, den gleichen Pkw fährt und – die Fahrten von der Wohnung zum Dienstort ausg...