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LFG § 24l. Datenschutz, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

4. Abschnitt Unbemannte Luftfahrzeuge

§ 24l. Datenschutz

Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419