LFG § 2. Freiheit des Luftraumes, BGBl. I Nr. 151/2021, gültig ab 01.08.2021
1.
Teil Allgemeine Bestimmungen§ 2. Freiheit des Luftraumes
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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