LFG § 105., gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2021
§ 105.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Prüfung des Vorhabens |
Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419