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LFG § 103., gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2004

§ 103.

(1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419