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EisbG § 88. Interoperabilität, gültig ab 23.12.2020

§ 88. Interoperabilität

1. Abschnitt

Allgemeines

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413