6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen
3. Abschnitt Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte
3. Unterabschnitt Sonstiges
§ 69c. Informations- und Nachweispflichten
(1) Entgelterhebende Stellen und Betreiber von Serviceeinrichtungen haben der Schienen-Control Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Informationen zu erhobenen Entgelten vorzulegen.
(2) Entgelterhebende Stellen und Betreiber von Serviceeinrichtungen müssen Fahrwegkapazitätsberechtigten und anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen jederzeit nachweisen können, dass die ihnen tatsächlich verrechneten Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413