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EisbG § 234. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

13. Teil Schlussbestimmungen

2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

§ 234. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413