EisbG § 18a. Schutz vor nicht zumutbarer
Konkurrenzierung, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig ab 27.07.2006
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens
§ 18a. Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413