EisbG § 18a. Schutz vor nicht zumutbarer
Konkurrenzierung, gültig ab 27.07.2006
§ 18a. Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413