EisbG § 16f. Erlöschen der Verkehrskonzession, gültig ab 27.11.2015

§ 16f. Erlöschen der Verkehrskonzession

Die Verkehrskonzession erlischt:

1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;

2. durch Entziehung der Verkehrskonzession;

3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413