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EisbG § 128. Wesen der Fahrerlaubnis, BGBl. I Nr. 25/2010, gültig ab 23.04.2010

9. Teil Triebfahrzeugführer

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

§ 128. Wesen der Fahrerlaubnis

Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413