EisbG § 114. Eintragungsverfahren, gültig von 01.01.2014 bis 22.12.2020

§ 114. Eintragungsverfahren

(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.

(2) Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im Einstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im Einstellungsregister, die Eintragung von Änderung von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem Einstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem in der Entscheidung 2007/756/EG vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben ermittelt worden ist. Der Antrag gilt mit der Durchführung der Eintragung, der Durchführung der Änderung der Eintragung oder der Rücknahme einer Eintragung als erledigt. Dem Antragsteller ist diesfalls ein schriftlicher Registerauszug zuzustellen. Im Falle der Zuteilung einer europäischen Fahrzeugnummer hat diese aus dem Registerauszug ersichtlich zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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