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E-GovG § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

§ 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen

In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411