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SWK 23-24, 20. August 2024, Seite 1068

Bestandvertragsgebühr für Leasingverträge – bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer

Entscheidung: Ra 2022/16/0090 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 33 TP 5 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte die Bestandvertragsgebühr für die Errichtung mehrerer Kfz-Leasingverträge – unter Annahme einer zunächst bestimmten und anschließend unbestimmten Vertragsdauer – gegenüber der Leasinggeberin fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, während der – in den Verträgen als Vertragsdauer vereinbarten – Kalkulationsbasisdauer sei eine (ordentliche) Kündigung durch den Leasingnehmer nur nach Zustimmung der Leasinggeberin möglich, wobei diese bei erklärter Zustimmung unter anderem Anspruch auf die abgezinsten Leasingraten bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer habe. Die Leasinggeberin könne bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos (außerordentlich) kündigen, wobei als wichtiger Grund stets ein grobes Fehlverhalten des Leasingnehmers vorgesehen sei. Eine Kündigung innerhalb der Kalkulationsbasisdauer in dem Sinn, dass beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen befreit seien, sei daher weder durch den Leasingnehmer noch durch die Leasinggeberin möglich. Gebührenrechtlich sei somit zunächst von auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags...

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