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„Strafzuschlag“ bei Wertpapierunterdeckung ist verfassungskonform
Die VfGH-Entscheidung vom 12. 6. 2024, G 3505/2023
§ 14 EStG sieht für die Pensionsrückstellung eine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung vor; im Fall einer Unterdeckung ist der Gewinn um 30 % des Unterdeckungsbetrags zu erhöhen („Strafzuschlag“). Bereits im Jahr 2006 war die Wertpapierdeckung Gegenstand einer Entscheidung des VfGH. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Literatur gegen den Strafzuschlag wurden vom VfGH im damaligen Prüfungsbeschluss zwar aufgegriffen, blieben bei der Entscheidung aber unberücksichtigt. Sie wurden nun neuerlich an den VfGH herangetragen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sie der VfGH nicht geteilt ( G 3505/2023).
1. Rechtslage
Das Erfordernis der Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen wird in § 14 Abs 7 Z 1 EStG normiert. § 14 Abs 7 Z 1 EStG lautet (auszugweise): „Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. […].“ Die Rechtsfolgen im Fall der Nichterfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wertpapierdeckung (Gewinnzuschlag) werden in § 14 Abs 7 Z 2 EStG geregelt und lauten: „Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehen...