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Keine außergewöhnliche Belastung bei Prozesskosten mangels Zwangsläufigkeit
Entscheidung: RV/7100847/2011, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG 1988.
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten, Kosten für Gutachtenerstellung, Gerichtsgebühren usw in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, zB wenn dieser geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl ).