Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflicht zum Abzug von Abzugsteuer gemäß § 99 EStG – Änderungen des Formulars E 19
Die Auszahlung von Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen für die in § 99 EStG aufgezählten Leistungen führt zur Verpflichtung zum Einbehalt von Abzugsteuer und damit zusammenhängend diversen Dokumentationspflichten, worüber im folgenden Artikel ein Überblick gegeben wird.
Gemäß § 99 EStG ist für gewisse Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Österreich vom Auftraggeber direkt an der Quelle Abzugsteuer in der Regel in Höhe von 20 % (zu den Ausnahmen siehe unten) einzubehalten und abzuführen. Welche Einkünfte dies betrifft, ist in § 99 Abs 1 Z 1 bis 7 EStG näher aufgelistet.
Pflicht zum Abzug von Abzugsteuer gemäß § 99 EStG
Der Katalog umfasst:
Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen;
Gewinnanteile von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist;
Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten (insbesondere aus Werknutzungsrechten und -bewilligungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und Überlassung von gewerblichen ...