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Nichtzuständigkeit des Spruchsenates und vorläufige Einstellung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
Verfahrensrecht ist ein Hund! Steht man vor der Aufgabe, Fehler erklären oder beheben zu müssen, was infolge der Komplexität des Zusammenspiels verschiedener Verfahrensrechtsvorschriften bedauerlicherweise zunehmend der Fall ist, können Beschlüsse des BFG – auch dank häufiger Novellierungen des Verfahrensrechts in den letzten Jahren – selbst für „alte Hasen“ in diesem Rechtsgebiet schnell unleserlich werden. Aus diesem Grund folgt hier der Versuch, den Beschluss in ein Rezept für weitere Bescheide des Spruchsenates umzuschreiben.
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1. Der Fall
Der Spruchsenat hat ein Erkenntnis zu Entscheidungen für gleich fünf Beschuldigte erlassen. In der Folge geht es vorrangig um die im Erkenntnis getroffene Feststellung hinsichtlich eines Beschuldigten, dass sein Finanzstrafverfahren gem § 54 Abs 1 FinStrG eingestellt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen sei, wenn für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig sei. Das Gericht ist nach § 53 Abs 1 FinStrG zuständig, wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen 100...