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Elektronische Zustellung via FinanzOnline
Entscheidung: RV/5100404/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 98 BAO.
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe schon ; unter Hinweis auf -F/13). Die elektronische Zustellung mit FinanzOnline durch Einbringen in die Databox erfolgt binnen einer Stunde ab der auf der letzten Seite des Bescheides ersichtlichen elektronischen Amtssignatur.