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Wiederaufnahme, neu hervorgekommene Tatsachen und Kenntnisstand der Abgabenbehörde
Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist einzig und allein der (Sachverhalts-)Kenntnisstand der Abgabenbehörde, deren Verfahren wiederaufzunehmen ist, maßgeblich.
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RV/7100757/2013, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Aufgrund der Verlegung des Betriebssitzes der aus zwei natürlichen Personen bestehenden Beschwerdeführerin an die Adresse in Z erfolgte seitens des Finanzamtes X – gemäß dem aktenkundigen, mit datierten, beim Finanzamt Y am eingelangten Formular Verf 58 – eine elektronische Abtretung der Signale betreffend die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. Das Formular Verf 58 ließ indes einen wie immer gearteten Hinweis auf die (Mit-)Übersendung des Gewinnfeststellungsaktes (in Papierform) im Zeitpunkt der elektronischen Übertragung vermissen. Der Papierakt wurde unbestritten vom Finanzamt X auf schriftliche Aufforderung des zwecks Erledigung einer gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 gerichteten Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz am übermittelt bzw ist beim Finanzamt X am eingegangen.
Bei der Beschwerdeführerin hat mit Beginn eine die Feststellungszei...