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BFGjournal 5, Mai 2016, Seite 187

Nichtigkeit einer Bescheidaufhebung nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist

Ingrid Gumprecht

Gemäß § 300 BAO können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit ab Stellung des Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung bzw bei Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs 2–4 BAO) grundsätzlich, von den Fällen des § 300 Abs 1 BAO abgesehen, weder abändern noch aufheben. Hebt die belangte Abgabenbehörde einen Bescheid erst nach Ablauf der vom BFG gesetzten Frist auf, ist die Aufhebung nichtig. Die Entscheidungspflicht geht diesfalls wieder auf das BFG über.


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RV/2100354/2012, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

1.1. Der Antrag der Abgabepflichtigen

Die Abgabepflichtige brachte gegen einen Bescheid Beschwerde (vormals Berufung) ein und bekämpfte mit diesem Rechtsmittel die Vorschreibung einer Vorsteuernachzahlung. In der mündlichen Verhandlung vom vor dem BFG einigten sich die Parteien auf neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes.

1.2. Die Vorgehensweise des Finanzamtes

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem BFG mit, dass Ergänzungen der Ermittlungen zum Ergebnis geführt hätten, dass für das Jahr 2009 262.467,99 Euro an Vorsteuern zu berücksichtigen seien. Diesem Ergebn...

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