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Vertreterhaftung iZm einer Verschmelzung nach Art I UmgrStG
Wird eine GmbH auf eine andere GmbH verschmolzen, so obliegt bis zur Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der durch Verschmelzung untergegangenen GmbH dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nicht den Geschäftsführer der aufnehmenden GmbH, sondern jenen der untergegangenen Gesellschaft trifft als Vertreter iSd § 80 BAO der haftungsrelevante Vorwurf, dass keine gesetzmäßigen Aufzeichnungen geführt wurden, unrichtige Berechnungsgrundlagen der selbstberechneten Abgaben bekannt gegeben und Vorauszahlungen nicht pünktlich zu den sich aus § 21 Abs 1 UStG ergebenden Fälligkeitsterminen entrichtet wurden.
Die Entrichtung der Umsatzsteuer 2004 der übertragenden Gesellschaft oblag bis zur Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch () ausschließlich dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin und ab der bescheidmäßigen Festsetzung () nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften dem Masseverwalter der übernehmenden Gesellschaft. Eine für den Abgabenausfall kausale Pflichtverletzung des Geschäftsführers der übernehmenden GmbH im Zeitraum zwischen den vorgenannten Zeitpunkten ist ebenfalls nicht feststellbar und wurde vom Finanzamt auch gar nicht behaupt...