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Verkehrswertzusammenschluss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zulässig
Vorsorge gegen eine Verschiebung stiller Reserven (§ 24 Abs 2 UmgrStG) kann beim Verkehrswertzusammenschluss nicht nur durch Bilanzierung, sondern auch durch Ergänzungsrechnungen zur (fortgesetzten) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung getroffen werden.
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RV/7103161/2013, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Zwei Ärzte schlossen sich zu einer OG zusammen, wobei sowohl die Einzelunternehmer als auch die nachfolgende OG ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt haben. Im Zuge des Zusammenschlusses wurden die (negativen) stillen Reserven aus Sozialkapitalrückstellungen, Fremdwährungskredit und Firmenwert in Form einer „Ergänzungsbilanz zum “ abgebildet. Ihre weitere Evidenzierung erfolgte durch „Ergänzungsbilanzansätze“. Weitere stille Reserven bestanden [Anm: am Zusammenschlussstichtag] nicht, insb mangels Wareneinsatzes auch nicht im Umlaufvermögen.
2. Die Entscheidung
Die Buchwertfortführung (§§ 14 Abs 1, 15, 16 Abs 1 UmgrStG) [Anm: und damit das Unterlassen der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 24 Abs 7 EStG 1988] ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung ...