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BFGjournal 5, Mai 2016, Seite 172

Kurzfristige Arbeitnehmerentsendung und Arbeitgeberbegriff

Hans Blasina

Der Arbeitgeberbegriff des Art 15 DBA Kroatien ist abkommensautonom wirtschaftlich auszulegen. Arbeitgeber kann auch sein, wer die Vergütungen für die ihm geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt.

Im Fall der Entsendung im Konzern liegt eine „Aktivleistung“ für den Entsender vor – womit die Arbeitgebereigenschaft bei diesem verbleibt –, wenn ein Beratungs- oder Schulungsvertrag vorliegt oder Aufgabe der entsendeten Person die Überwachung der Konzerngesellschaft gewesen wäre. Zudem wäre in einem Fall der „Aktivleistung“ die Verrechnung der Kosten nicht direkt erfolgt, sondern – wenn überhaupt – indirekt im Wege von Management-Fees an das verbundene Unternehmen weiterbelastet worden.

Für eine Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat ist die tatsächliche dortige Besteuerung ohne Belang (arg „besteuert werden dürfen“ in Art 15 DBA Kroatien). Besteuerungsnachweise sind somit zur Klärung der Rechtsfrage nicht relevant, sehr wohl aber zur Klärung der Tatfrage. Durch den vorliegenden Besteuerungsnachweis ist daher sichergestellt, dass die kroatische Finanzverwaltung tatsächlich die wirtschaftliche Arbeitgeberfunktion ebenso in Kroatien annimmt.


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RV/7104629/2015, Revision nicht zug...

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