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Die Veröffentlichungspraxis des Bundesfinanzgerichtes in der Finanzdokumentation
Die Entscheidungen des BFG sind für die Beratung, Verwaltung, Wissenschaft sowie für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, auch wenn in Einzelfällen die endgültige Klärung der Rechtslage erst durch die Höchstgerichte erfolgt. Es besteht daher nach § 23 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse im Internet. Diese sind unter https://findok.bmf.gv.at abrufbar.
Die Anzahl der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFG ist im Vergleich zum UFS zwar gestiegen. Zum überwiegenden Teil betreffen die „internen“ Entscheidungen jedoch die Fälle der Wiener Landes- und Gemeindeabgaben.
1. Keine Veröffentlichung vor allem wegen mangelnder Anonymisierungsmöglichkeit
Die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Findok hat lediglich zu unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall
wesentliche Interessen der Parteien oder
wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
Dies trifft bspw zu, wenn trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf die Parteien möglich sind oder im Erkenntnis Steuerhinterziehungsmethoden aufgezeigt werden.
2. Keine Veröffentlichung ohne besondere rechtliche Bedeutung
Neu im Vergleich zum UFS ist, dass
die Veröffentlichung von Formalbesc...