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BFGjournal 5, Mai 2016, Seite 164

Die Veröffentlichungspraxis des Bundesfinanzgerichtes in der Finanzdokumentation

Angela Stöger-Frank

Die Entscheidungen des BFG sind für die Beratung, Verwaltung, Wissenschaft sowie für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, auch wenn in Einzelfällen die endgültige Klärung der Rechtslage erst durch die Höchstgerichte erfolgt. Es besteht daher nach § 23 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse im Internet. Diese sind unter https://findok.bmf.gv.at abrufbar.

Die Anzahl der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFG ist im Vergleich zum UFS zwar gestiegen. Zum überwiegenden Teil betreffen die „internen“ Entscheidungen jedoch die Fälle der Wiener Landes- und Gemeindeabgaben.

1. Keine Veröffentlichung vor allem wegen mangelnder Anonymisierungsmöglichkeit

Die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Findok hat lediglich zu unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall

  • wesentliche Interessen der Parteien oder

  • wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

Dies trifft bspw zu, wenn trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf die Parteien möglich sind oder im Erkenntnis Steuerhinterziehungsmethoden aufgezeigt werden.

2. Keine Veröffentlichung ohne besondere rechtliche Bedeutung

Neu im Vergleich zum UFS ist, dass

  • die Veröffentlichung von Formalbesc...

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