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BFGjournal 4, April 2016, Seite 160

Bemessungsgrundlage beim Grundstückstausch ist der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks


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S. 160 Bemessungsgrundlage beim Grundstückstausch ist der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks
RV/3100260/2015, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Vorauszuschicken ist, dass es bei diesem Fall primär um die verfahrensrechtliche Frage geht, was eine neu hervorgekommene Tatsache ist.

Im Jahr 2011 wurde ein Kauf- und Tauschvertrag abgeschlossen, bei welchem der Vertragspartner Z dem Vertragspartner X ein Grundstück übergab, und der Vertragspartner X dafür ein anderes Grundstück hingab und dem Vertragspartner Z einen Aufpreis von 8.275 Euro bezahlte. In den beiden vom vertragsverfassenden Notar elektronisch eingereichten Abgabenerklärungen wurde für den jeweiligen Erwerbsvorgang unter der Rubrik „Bemessungsgrundlage“ die Tauschleistung mit je 35.000 Euro erklärt. Das FAGVG schrieb von je 35.000 Euro Bemessungsgrundlage die GrESt vor. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Firma Y fertigte der Prüfer der Großbetriebsprüfung eine Kontrollmitteilung aus, wonach im Jahr 2006 für das gesamte Grundstück, von dem der Vertragspartner X einen Teil hingegeben hatte, ein Kaufpreis von 230.000 Euro gezahlt worden sei. Das Finanzamt nahm das Verfahren gem § 303 BAO wieder auf und setzt...

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