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BFGjournal 4, April 2016, Seite 155

Abzugsfähigkeit von Zahlungen aufgrund einer bürgschaftsbedingten Schuldübernahme

Entscheidung: RV/1100263/2013, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG 1988; § 8 Abs 1 KStG 1988.

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind in erster Linie durch dessen Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich damit einem Abzug als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei den Geschäftsführereinkünften.

Es ist in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft und erst in weiterer Folge dadurch Geschäftsführerbezüge zu sichern. Übernimmt nämlich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben abziehbar sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt.

Solche Einlagen können nicht in Werbungskosten bzw Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Primär dienen...

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