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Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen
Entscheidung: RV/5100264/2014, Revision nicht zugelassen.
Aufwendungen für eine Terrassenerweiterung, ein Carport und eine Küche stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn der Grund des Umbaus eine Verbesserung der Lebensqualität eines Behinderten ist. Diesen Aufwendungen steht ein Wertzuwachs am Gebäude gegenüber (Vermögensumschichtung).
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen nämlich dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (). Der VfGH sah im Erkenntnis vom , B 785/02 keinen Grund, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten. Er ist auch nicht der Auffassung, dass dieser Gegenwertgedanke bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen schlechthin unbeachtlich wäre.
In diesem Erkenntnis vertrat der VfGH auch die Meinung, dass der Gegenwertgedanke lediglich für ausschließlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht greifen könne. Müsse nämlich realistischer Weise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedi...