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WWFSG 1989 § 9. Förderungswerber, LGBl. Nr. 7/2024, gültig ab 01.03.2024

§ 1. I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 9. Förderungswerber

(1) Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur gewährt werden:

1. für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Überlassung in Miete, für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) im bzw. zur Übertragung in das Wohnungseigentum sowie für die Errichtung von Eigenheimen:

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen mit dem Sitz im Inland.

2. für die Errichtung von Heimen:

a) gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

b) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz im Inland, die nach Gesetz, Satzung, Satzungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,

c) der Stadt Wien,

d) juristischen Personen mit dem Sitz im Inland, deren Betriebsgegenstand nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Schaffung von Heimen für Arbeitnehmer, in Ausbildung befindliche Personen oder Studenten, die ein temporäres Wohnbedürfnis in Wien haben, ist, oder die das von ihnen errichtete Heim nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb und die Nutzung des Heimes im Wege eines Pachtvertrages einem Bauträger gemäß lit. a bis c übertragen,

3. für die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern:

den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen (§ 11) oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 handelt.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom

(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3. Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.

(4) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, Unternehmen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Vom Erhalt von Förderungsmitteln sind ausgeschlossen:

1. der Bund und die Länder sowie ausländische Staaten,

2. gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes),

3. Bauvereinigungen, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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