I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG
§ 5. Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung
Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:
1. die Angemessenheit der Grundkosten. Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. d sowie § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach § 2 Z 3, Z 4 und Z 4a, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß § 63 Abs. 1 letzter Satz verzinst werden;
2. die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,
3. die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3,
4. die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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