VI. HAUPTSTÜCK
§ 79. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden:
Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 16, mit der nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen) festgelegt werden, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/1987;Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 15, mit der die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen sowie eine Rückzahlungsbegünstigung im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 festgelegt wird, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/1988;
Verordnung der Wiener Landesregierung vom , mit der die normale Ausstattung der geförderten Baulichkeiten und die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, LGBl. für Wien Nr. 17, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/1986.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die im Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 640, und im Art. VII Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 685, angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 bis 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 46 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der § 38 und 39 des Wohnhaussanierungsgesetzes außer Kraft.
(4) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und § 21 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 über das höchstzulässige Jahreseinkommen treten jedoch die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3.
(5) Auf Verbesserungsvorhaben, für die die Begehren auf Gewährung einer Förderung gemäß § 9 des Wohnungsverbesserungsgesetzes vor dem Inkrafttreten des Wohnhaussanierungsgesetzes eingebracht wurden, sind die Vorschriften des Wohnungsverbesserungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(6) Auf Vorhaben, für die eine Darlehenszusage auf Grund des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung vor dem erteilt wurde, sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes oder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnhaussanierungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Auf Vorhaben, für die eine Empfehlung des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds vor dem gegeben wurde, sind mit Ausnahme der § 34 Abs. 2 Z 4, 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 dieses Gesetzes die Vorschriften des Wohnhaussanierungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(8) Hinsichtlich der Wohnbeihilfe sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 nur mehr für die Gültigkeitsdauer von Bescheiden anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. In den übrigen Fällen treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Abweisende Bescheide, die auf § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2010 gestützt waren und mit denen Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am Wohnbeihilfe bezogen haben, sind von Amts wegen aufzuheben. Über diese Anträge ist auf Grund der neuen Rechtslage ohne Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 zu entscheiden.
(9) Hinsichtlich der Eigenmittelersatzdarlehen sind abweichend vom Abs. 4 die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 34/1988, gewährt wurde, sind für die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen an Mieter die § 17 bis 19 sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährten Darlehen, allenfalls schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung, die Rückzahlungsbedingungen neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht weniger als 25 Jahre betragen und ein jährlicher Zinsfuß von 6 vH nicht überschritten werden. Insbesondere kann die Landesregierung bei Einhebung eines von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichenden höheren Entgeltes gemäß § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch Verordnung festlegen, daß ein Teil dieser Mehreinnahmen als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens heranzuziehen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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