V. HAUPTSTÜCK
§ 78a. Wohnbauprogramm und Wohnbauforschung
Die Landesregierung hat zum Zweck einer vorausschauenden Planung auf Basis von Untersuchungen allenfalls unter Zugrundelegung von Forschungsprojekten den mittelfristigen Bedarf an geförderten Wohnungen zu ermitteln und das jährliche Förderungsvolumen darauf abzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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NAAAF-30967