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SPG § 87. Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen, BGBl. I Nr. 158/2005, gültig ab 31.12.2005

6. Teil Rechtsschutz

1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz

§ 87. Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961