SPG § 33. Beendigung gefährlicher
Angriffe, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993
3.
Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
1. Abschnitt Allgemeine Befugnisse
§ 33. Beendigung gefährlicher Angriffe
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
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FAAAF-30961