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BWG Anlage zu § 23a Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Anlage zu § 23a Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

1. Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des § 23b Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

2. Setzt die FMA gemäß § 23 Abs. 9 für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:

a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;

b) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,

c) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.

3. Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

a) Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

b) Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

4. Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

a) Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

b) die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

5. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

c) handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

6. Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.

7. Für die Zwecke der in Z 1 vorgeschriebenen Berechnung

a) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 4 lit. e oder § 23 Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

b) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich lit. c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

c) gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 2 oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 1 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

d) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

Für die Zwecke von lit. b gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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