XVIII. Strukturbestimmungen
§ 93. Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
(1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(2) Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
(3) Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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