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BWG § 77a., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77a.

(1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:

1. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG genannten Informationsaustausches;

2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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