VIII. Verbraucherbestimmungen
§ 37. Wertstellung
(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
1. des Betrages oder
2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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