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BWG § 34. Verbrauchergirokontoverträge, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 11.06.2010 bis 31.05.2018

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 34. Verbrauchergirokontoverträge

(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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