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BWG § 34. Verbrauchergirokontoverträge, BGBl. I Nr. 66/2009, gültig von 01.11.2009 bis 10.06.2010

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 34. Verbrauchergirokontoverträge

(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest folgende Angaben zu enthalten.

1. den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, und

2. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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