BWG § 22c. Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22c. Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

(5) Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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