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BWG § 103c., BGBl. I Nr. 59/2005, gültig ab 05.07.2005

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103c.

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2. Am anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am zuständigen Behörden fortzuführen.

3. Ab dem anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4. Am anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am zuständigen Behörden fortzuführen.

5. Die am beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab von der FMA fortzuführen.

6. Am anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8. Die bis zum entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10. Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

11. Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum für das erste nach dem beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14. Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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