XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 102. XXIII. Umwandlung von Partizipationskapital
(1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
1. Das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
2. allfällige Zuzahlungen;
3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;
6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.
(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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